Kann ein Sonderbedarf für bestimmte fachmedizinische Bereiche selbst dann beantragt werden, wenn hierfür in den benachbarten Planungsbereichen offenbar genug Versorgungskapazitäten zur Verfügung stehen? Mit dieser Frage hat sich das Sozialgericht Marburg (SG) befasst.
Grundsätzlich sei bei der Prüfung, ob ein Sonderbedarf vorliege, trotz der unterschiedlichen Gestaltung der Planungsbereiche auf den gesamten Planungsbereich abzustellen. Dass die Planungsbereiche für alle Arztgruppen nicht mit den kommunalen Landkreisen übereinstimmten und somit eine unterschiedliche Versorgungsdichte gegeben sei, habe der Gesetzgeber beabsichtigt. Denn Patienten seien im Rahmen der spezialisierten fachärztlichen Versorgung auch Wege über 25 km durchaus zumutbar. Die Versorgung in angrenzenden Planungsbereichen sei bei ergänzenden Zulassungen oder Ermächtigungen einzubeziehen. Ob Leistungserbringer anderer Planungsbereiche die vermeintliche Versorgungslücke deckten, sei unerheblich, solange die Versorgung gedeckt sei.
Hinweis: Eine Versorgungslücke muss laut SG in der gesamten Breite eines Versorgungsbereichs bestehen. Solange freie Kapazitäten bei den anderen Ärzten vorlägen, gebe es daher auch keinen Sonderbedarf.