Das Corona-Steuerhilfegesetz zur nachhaltigen Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Sicherung von Beschäftigung ist unter Dach und Fach. Konkret beinhaltet das Gesetz folgende steuerliche Maßnahmen:
- Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen: Der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes wurde auf nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erweitert. Dies gilt jedoch nicht für die Abgabe von Getränken.
- Gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung für „Corona-Sonderleistungen“: Das Bundesfinanzministerium hat bereits geregelt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können. Begünstigt sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Die Leistung dieser Sonderzahlungen ist nun gesetzlich geregelt.
- Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, rechnen diese im Sozialversicherungsrecht bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei. Diese Zuschüsse werden jetzt bis zu 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Damit wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden. Die Zuschüsse unterliegen jedoch dem „Progressionsvorbehalt“.
Das Gesetz beinhaltet zudem folgende weitere Maßnahmen:
- Die im Umwandlungssteuergesetz zum Formwechsel in eine Personengesellschaft und zur Einbringung von Unternehmensteilen in eine
- Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft definierten Rückwirkungszeiträume wurden vorübergehend auf zwölf Monate verlängert.
- Die Frist für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen wurde ebenfalls verlängert.
Hinweis: Sprechen Sie uns gerne auf die Umsetzung dieser Maßnahmen an.