Grundsätzlich hat ein Vertragsarzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) alle fünf Jahre den Nachweis zu erbringen, dass er im zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die KV unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Diese Vorgabe des Gesetzgebers mit dem Wort „soll“ bedeutet laut Sozialgericht München, dass es – auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Verhältnis-mäßigkeitsgebot – keinen Automatismus wegen Nichterreichung der Punktzahl gibt.
Ein Absehen von einer Zulassungsentziehung wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Fortbildung kann bei einer vom Regelfall abweichenden, atypischen Gesundheits- und Lebenssituation, insbesondere einer schweren Erkrankung geboten sein. Im Urteilsfall litt der Vertragsarzt an einer beidseitigen Hüftnekrose und an einem Schmerzsyndrom an vier großen Gelenken.
Hinweis: Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen. Die nachgeholte Fortbildung wird nicht auf den folgenden Fünfjahreszeitraum angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.