Immer wieder versuchen Ärzte, deren Approbation ruhend gestellt ist oder denen die Approbation entzogen wurde, weiterhin ärztlich tätig zu sein. Ein Arzt, der ohne Approbation Patienten behandelt, macht sich nicht nur strafbar und setzt sich zivilrechtlichen Haftungsansprüchen aus, sondern verliert auch seinen Haftpflichtversicherungsschutz und haftet dann mit seinem Privatvermögen. Ebenso strafbar macht sich, wer als Arzt einen Nichtarzt beschäftigt und diesen Patienten behandeln lässt.
Wer eine Heilbehandlung oder eine invasive kosmetische Behandlung durchführt, ohne eine ärztliche Approbation zu haben, handelt grob fehlerhaft. Der Patient hat dann gegen den Behandler einen Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch, wie das Oberlandesgericht Köln entschieden hat. In einem solchen Fall müsse der Patient auch nicht beweisen, dass er falsch behandelt worden sei.
Hinweis: Ein Arzt, der eine solche Behandlung zwar erkennt, aber nicht verhindert, haftet ebenso.