Wegen des Teil-Lockdowns im November 2020 gewährt die Bundesregierung betroffenen Selbständigen eine unbürokratische Sonderunterstützung. Der Zuschuss berechnet sich nach dem Umsatz im November 2019 bzw. aus dem durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019.
Antragsberechtigt sind Selbständige, die ihren Geschäftsbetrieb wegen des Lockdowns einstellen mussten (direkt Betroffene). Das gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Wer nachweislich regelmäßig 80 % seiner Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaftet, ist als indirekt Betroffener antragsberechtigt (z.B. Wäschereien, die für Hotels arbeiten und nicht unmittelbar von der Schließungsanordnung betroffen sind, ihr Gewerbe aber faktisch nicht ausüben können). Antragsberechtigt sind zudem mittelbar Betroffene, also Selbständige, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.
Grundsätzlich ist der Antrag bis zum 31.01.2021 über einen „prüfenden Dritten“ (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) zu stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Eine Ausnahme gilt für Soloselbständige: Sie sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 € direkt antragsberechtigt. Für ihren Antrag brauchen sie ein ELSTER-Zertifikat, das über das ELSTER-Portal generiert werden kann.
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 75 % des Umsatzes im November 2019. Soloselbständige haben zusätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Bezugsgröße: Sie können sich für den Umsatz im November 2019 oder den durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz im Jahr 2019 entscheiden.
Selbständige, die ihre Geschäftstätigkeit nach Oktober 2019 aufgenommen haben, können den durchschnittlichen Umsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Umsatz seit der Unternehmensgründung wählen. Für alle Berechnungen wird auf den durchschnittlichen Wochenumsatz abgestellt, da der Zuschuss für jede Woche der Schließung gedacht ist. Anders als bei der Überbrückungshilfe wird es keine detaillierte Überprüfung der Verwendung geben. So können Soloselbständige den Zuschuss insbesondere auch für Lebenshaltungskosten nutzen.
Hinweis: Andere Unterstützungsleistungen, zum Beispiel die Überbrückungshilfe (Phase 2) oder Kurzarbeitergeld, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Wir erläutern Ihnen gerne die Details!
Erzielt ein Selbständiger trotz Schließung Umsätze, werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Damit die Förderung den Vergleichsumsatz nicht übersteigt, wird sie bei einem darüber hinausgehenden erwirtschafteten Umsatz angerechnet.
Hinweis: Wir informieren Sie gerne ausführlich über die Voraussetzungen, unter denen diese außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes oder auch die Überbrückungshilfe I und II gewährt werden.