Atteste sind wichtige Zeugnisse, um eine Erkrankung zu belegen. Mit einem Attest lässt sich sogar die vielerorts geltende Maskenpflicht umgehen. Mit der Frage, wer solche Atteste ausstellen darf, hat sich kürzlich das Verwaltungsgericht Potsdam (VG) befasst.
Im Urteilsfall hatte sich ein Schüler gegen die Pflicht gewehrt, in seiner Schule einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Er legte dazu zwei von einem Heilpraktiker (einem Zahnarzt im Ruhestand) ausgestellte Atteste vor. Da die Schule diese nicht anerkennen wollte, beantragte der Schüler, dass das VG einstweilig feststellen solle, dass die Atteste ausreichend seien, um ihn von der Maskenpflicht zu befreien. Das zweite Attest
des Heilpraktikers diagnostizierte eine Angst- und Panikerkrankung, ein Schlafapnoesyndrom, eine Dyspnoe und eine Mundatmung.
Das VG sah diese Atteste als nicht ausreichend an und wies den Antrag des Schülers zurück. Ein Heilpraktiker könne aufgrund seiner Ausbildung keine ärztlichen Atteste ausstellen. Zudem könne ein Zahnarzt keine psychiatrischen Symptome (z.B. Angststörungen) feststellen, weil dies nicht in seinen Fachbereich falle. Er dürfe somit nur zahnärztliche Diagnosen stellen. Zudem sei nicht ersichtlich, warum eine Schlafapnoe den Träger einer Maske beim Atmen hindern sollte.
Aus welchen gesundheitlichen Gründen in der konkreten Tragesituation keine Maske getragen werden könne, sei hinreichend substantiiert darzulegen. Dazu müsse das Attest zumindest erkennen lassen, welche Beeinträchtigung bei dem Schüler festgestellt worden sei, und inwiefern sich deswegen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nachteilig auswirke.
Hinweis: Gefälligkeitsatteste sind strafbar und können den ausstellenden Arzt Kopf und Kragen kosten.