Unternehmer greifen zu Sponsoringmaßnahmen, um am Markt bekannt zu werden, ihr Image zu pflegen oder Kunden zu akquirieren – so auch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, deren Fall den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat.
Die Gemeinschaftspraxis hatte ihr Logo bzw. die Adressen ihrer Internetpräsenzen auf der Kleidung von Sportlern anbringen lassen. Hierfür hatte sie Sponsoringaufwand von mehreren Zehntausend Euro pro Jahr getragen. Die beteiligten Ärzte wollten so das Image einer für Sportler tätigen Arztpraxis aufbauen und ihre sportmedizinische Expertise in den Vordergrund stellen. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nach einer Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben. Der BFH hat den Kostenabzug dagegen zugelassen. Er hat entschieden, dass Sponsoringaufwendungen zu den Betriebsausgaben gehören, wenn der sponsernde Freiberufler
- sich davon wirtschaftliche Vorteile verspricht (insbesondere in Form eines unternehmerischen Ansehensgewinns) oder
- für seine Produkte oder Dienstleistungen werben möchte.
Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Empfänger der Sponsorengelder öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist. Hierdurch muss für Außenstehend eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar werden. Bei Freiberuflerpersonengesellschaften genügt es, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird. Nach diesen Grundsätzen war laut BFH im Streitfall ein Betriebsausgabenabzug zulässig.