Das Sozialgericht Dresden (SG) hat geklärt, wann eine intensivmedizinische Komplexbehandlung abgerechnet werden kann. Im Urteilsfall arbeiteten zwei Ärzte mit der entsprechenden Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ abwechselnd in Schichten im Krankenhaus. Das Schichtsystem stellte jedoch nicht sicher, dass an den freien Tagen der Ärzte – also vor allem an den Wochenenden und in Urlaubsfällen – eine tägliche Anwesenheit eines Facharztes mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin gewährleistet war. Die Krankenkasse verwehrte dem Krankenhaus daher die Abrechnung von Leistungen über 12.000 €, wogegen das Krankenhaus klagte.
Laut SG waren die Strukturvoraussetzungen für die Abrechnung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung nicht erfüllt. Für eine solche Abrechenbarkeit müsse zumindest stundenweise (auch am Wochenende) ein Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin anwesend sein. Die für die Behandlungsleitung qualifizierten Ärzte müssten täglich verfügbar sein. Die Behandlungsleitung kann also nicht über ganze Tage pausieren (wie im Urteilsfall).
Hinweis: Die Krankenhausleitungen müssen sicherstellen, dass auch an Wochenenden und in Urlaubszeiten ein leitender Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin zumindest stundenweise auf der Station anwesend ist. Eine telefonische Erreichbarkeit oder die Möglichkeit, den Facharzt von zu Hause hinzuzurufen, reicht nicht aus.