Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Gesetzgeber das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Es enthält eine Vielzahl steuerrechtlicher Änderungen, von denen wir Ihnen hier eine kleine Auswahl erläutern.
- Investitionen: Durch die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen lässt sich künftiges Abschreibungspotential aus beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Zeiträume vor deren Anschaffung verlegen. Zudem sind nach der Anschaffung auch Sonderabschreibungen möglich. Wer Investitionsabzugsbeträge bilden möchte, muss das begünstigte Wirtschaftsgut nach wie vor fast ausschließlich (zu mehr als 90 %) betrieblich nutzen. Neu ist, dass nun auch längerfristig (für mehr als drei Monate) vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sind. Die begünstigten Investitionskosten wurden von 40 % auf 50 % angehoben. Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.Hinweis: Diese Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
- Verlustverrechnung: Für Verluste aus Termingeschäften und Kapitalforderungen wurde 2019 eine Verlustverrechnungsbeschränkung eingeführt. Danach können etwaige Verluste nur mit in künftigen Jahren anfallenden Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden. Die Regelung ist zwar nicht abgeschafft worden, immerhin wurde aber der Höchstbetrag für die Verlustverrechnung von 10.000 € auf 20.000 € angehoben.
- Ehrenamt: Der Übungsleiter-Freibetrag wurde ab 2021 von 2.400 € auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € angehoben.
- Spenden: Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (hier reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus) bei Spenden wurde für Zuwendungen nach dem 31.12.2019 von 200 € auf 300 € erhöht.
- Gemeinnützigkeit: Gewinne bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Organisationen bleiben körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer nicht über 45.000 € (zuvor: 35.000 €) im Jahr liegen. Auch die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wurde für kleine Körperschaften, die unter dieser Einnahmengrenze bleiben, abgeschafft.
- Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bereits durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für 2020 und 2021 von 1.908 € jährlich auf 4.008 € für das erste Kind angehoben worden. Diese Regelung wurde entfristet, so dass sich der Höchstbetrag auch ab 2022 auf 4.008 € jährlich beläuft. Unverändert erhöht sich dieser Betrag um 240 € je weiterem Kind.
- Kurzarbeitergeld: Die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum (Saison-)Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben, wurde bis Ende 2021 verlängert.
- Corona-Sonderzahlungen: Vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bleiben bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei.
Hinweis: Die Fristverlängerung von sechs Monaten führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei (zusätzlich zu einem steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 € im Jahr 2020) ausgezahlt werden können. Nur der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wurde gestreckt. - Steuerhinterziehung: Die Verjährungsfrist bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wurde von zehn auf 15 Jahre verlängert.
Hinweis: Die Freigrenze für Sachbezüge wird erst ab dem 01.01.2022 von 44 € auf 50 € erhöht. Bis zu diesem Betrag können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern monatlich steuerfreie Sachzuwendungen gewähren.