Um die Elektromobilität in Deutschland zu fördern, hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren eine Reihe steuerlicher Vergünstigungen für Elektroautos etabliert.
Nutzen Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug als Dienstwagen, müssen sie nur einen reduzierten privaten Nutzungsvorteil versteuern; für betriebliche Fahrzeuge von Unternehmern gilt Entsprechendes. Seit 2019 wird der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Methode nur noch aus dem halben statt dem vollen Listenpreis berechnet (somit „0,5-%-Regelung“).
Seit dem 01.01.2020 ist die dienstliche bzw. betriebliche Nutzung von Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 € sogar monatlich nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Bemessungsgrenze wurde zum 01.07.2020 auf 60.000 € angehoben. Diese Regelung gilt für Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft oder geleast wurden bzw. werden. Für andere Elektrofahrzeuge oder „reine“ Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 € gilt weiterhin die 0,5-%-Regelung aus dem Jahr 2019. Für ein Hybridelektrofahrzeug gilt die 0,5-%-Regelung dagegen nur, wenn es eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Es hat eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer.
- Seine Reichweite beträgt bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km.
Erfüllt das Hybridfahrzeug keine dieser Voraussetzungen, gilt weiterhin der 2018 ausgelaufene Nachteilsausgleich, wonach der Bruttolistenpreis um pauschale Beträge für das Batteriesystem gemindert wird.
Seit 2017 ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei. Dies gilt sowohl für Dienstwagen als auch für private Elektrofahrzeuge. Darüber hinaus gilt für Elektroautos eine Kfz-Steuerbefreiung. Hybridfahrzeuge, die auch einen Verbrennungsmotor haben, können hiervon aber nicht profitieren.
Der Kauf privater Elektroautos wird zudem über die Innovationsprämie von bis zu 9.000 € (für private Plug-in-Hybride: bis zu 6.750 €) gefördert. Diese wird für Elektrofahrzeuge (Neuwagen) gewährt, die nach dem 03.06.2020 zugelassen wurden, und für Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 04.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 erfolgt ist.
Hinweis: Die Innovationsprämie kommt auch für geleaste Elektrofahrzeuge in Frage. Die Höhe der Förderung ist dabei abhängig von der Leasingdauer und wird entsprechend gestaffelt. Bei Leasingverträgen mit einer Laufzeit ab 23 Monaten ist die volle Förderung möglich. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.
Im Rahmen eines neuen Förderprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau bezuschusst der Bund seit November 2020 erstmals auch die Installation privater Ladestationen für Elektroautos an Wohngebäuden. Gefördert werden die sogenannte Wallbox und die damit verbundenen weiteren Kosten. Der Zuschuss beträgt pauschal 900 € pro Ladepunkt.