Ein Schlafapnoesyndrom mit Schlafstörungen und Zähneknirschen rechtfertigt nicht die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten durch die gesetzliche Krankenversicherung. Laut Landessozialgericht Baden-Württemberg ist das weder eine schwerwiegende noch eine lebensbedrohliche Erkrankung. Zudem handle es sich nicht um eine aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebe.
Zur Behandlung der hier durch das Schlafapnoesyndrom bedingten Symptome gebe es allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen.