In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um die Erstattung der aufgrund einer Behinderung entstandenen Mehrkosten einer Urlaubsreise.
1988 war es bei der Geburt der Geschädigten zu fehlerhaften medizinischen Behandlungen gekommen, wodurch das Kind eine schwere Behinderung erlitt. In der Folgezeit wurde mit der Krankenhausbetreiberin ein Vergleich geschlossen, der Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen detailliert regelte. Unter anderem verpflichtete sich die Krankenhausbetreiberin zur Übernahme medizinisch notwendiger Pflege- und Betreuungskosten.
Die Geschädigte reiste 2014 mit drei Betreuungspersonen (ihren Eltern und einer weiteren Person) für eine Woche in ein auf die Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen spezialisiertes Hotel auf Gran Canaria. Die Mitnahme von drei Betreuungspersonen war notwendig, da die Geschädigte einer Rundumbetreuung bedurfte. Die durch die Behinderung entstandenen Mehrkosten verlangte die Geschädigte von der Krankenhausbetreiberin, was diese verweigerte. Die Urlaubsreise sei medizinisch nicht notwendig gewesen; die Mehrkosten seien durch das Schmerzensgeld abgegolten. Die Geschädigte erhob Klage.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Kassel (LG) gaben der Klage statt. Auch der BGH hat den Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten bejaht. Dass das LG die der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung entstandenen Mehrkosten für die Urlaubsreise als zu erstattende Pflege- und Betreuungskosten gemäß dem Vergleich angesehen habe, sei nicht zu beanstanden. Nicht erforderlich sei, dass die Urlaubsreise selbst medizinisch notwendig sei. Die Mehrkosten seien nicht durch das Schmerzensgeld abgegolten. Der Ersatz der Mehrkosten bewirke keinen Ausgleich dafür, dass die Klägerin ihre Urlaubsreise aufgrund ihrer Behinderung nicht so genießen und erleben könne wie ein gesunder Mensch.