Ob eine Klinik eine unliebsame Chefärztin ohne triftigen Grund freistellen und ihr die weitere Tätigkeit untersagen darf, hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven geklärt.
Am 26.01.2021 hatte der Verwaltungsleiter des Krankenhauses mit der Chefärztin ein Personalgespräch geführt. In diesem Gespräch hatte er sie zum Verzicht auf ihre Position als Chefärztin der Klinik und zur Zustimmung zu einem nichtspezifizierten Angebot aufgefordert, das ihren Wechsel in eine andere Klinik besiegeln sollte.
Nachdem die Chefärztin dies ablehnte, bekam sie ein Schreiben ausgehändigt, mit dem ihr die Klinik die sofortige widerrufliche und bis zum 28.01.2021 befristete Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung erklärte.
Die Chefärztin war der Auffassung, dass die Freistellung unwirksam sei und gegen das Maßregelungsverbot verstoße. Im Übrigen bestritt sie, dass ein rechtlich relevantes Interesse der Klinik an der Nichtbeschäftigung gegeben sei. Da der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei bestehe, sei auch der Verfügungsgrund gegeben.
Die Freistellung eines Arbeitnehmers in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis bedarf auf Arbeitgeberseite eines besonderen schutzwürdigen Interesses an der Nichtbeschäftigung. Einen solchen Grund hatte die Klinik nicht benannt. Einen zwischenzeitlichen Verdacht, dass die Chefärztin versucht habe, eine Angestellte abzuwerben, konnte die Klinik nicht aufrechterhalten. Die Chefärztin hatte daher Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Sie konnte diesen ausnahmsweise auch im Eilverfahren durchsetzen, da die Klinik überhaupt kein Interesse an der Nichtbeschäftigung geltend gemacht hatte.
Hinweis: Bei einer Freistellung oder Kündigung ist in jedem Fall die schnelle Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angeraten, um zeitnah auf die Situation reagieren zu können. So wird verhindert, dass sich eine belastende Situation verfestigt und unabänderliche Fakten geschaffen werden.