Fast 600.000 Menschen haben im vergangenen Jahr die Schuldnerberatung aufgesucht. Betroffen waren vor allem alleinerziehende Frauen und Single-Männer, die meist nach einer Scheidung in finanzielle Not gerieten. Geschiedene und Alleinerziehende sollten daher mit einigen (steuer-) rechtlichen Fragestellungen rund um die Themen Scheidung und Getrenntleben vertraut sein. Die wichtigsten Begriffe im Überblick:
- Zugewinnausgleich: Lässt sich ein Paar scheiden und hat ein Partner einen größeren Zugewinn als der andere, wird das Vermögen – ohne anderslautenden Ehevertrag – so ausgeglichen, dass am Ende beide Ex-Partner gleich viel Zugewinn haben. Der Ausgleich erfolgt steuerfrei für beide.
- Versorgungsausgleich: Lassen sich Eheleute scheiden, wird alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, zusammengerechnet und je zur Hälfte geteilt, und zwar bereits bei der Scheidung. Ausgezahlt wird dann beim Eintritt ins Rentenalter. Damit hat der Gesetzgeber das Prinzip der „internen Teilung“ festgelegt. Dadurch bleibt der Ausgleich selbst steuerfrei. Wie eine Teilung der Rentenansprüche bei einer Scheidung tatsächlich abläuft, entscheidet das zuständige Familiengericht. Rentenansprüche können auch in der Weise geteilt werden, dass man seinen Ex-Ehepartner mit einer einmaligen Summe auszahlt. Dafür wird die spätere Rente dann nicht geteilt. Hat der Auszahlende einen höheren Steuersatz, kann diese Variante ebenfalls einen Steuervorteil bieten: Er setzt die Zahlung als Sonderausgaben ab – unter der Voraussetzung, dass der Ex-Partner, der den Versorgungsausgleich erhält, mit seiner Unterschrift in der Anlage U zustimmt. Der Ex-Partner wiederum muss das Geld als „sonstige Einkünfte“ versteuern.
- Unterhaltszahlungen: Bei der Unterhaltszahlung eines Ex-Ehegatten an den anderen („Ehegattenunterhalt“) gibt es den Trennungsunterhalt für den Zeitraum zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung sowie den nachehelichen Unterhalt, der gegebenenfalls nach der Scheidung gezahlt wird. Wer diesen Unterhalt zahlt, kann ihn auf zwei verschiedenen Wegen in der Steuererklärung eintragen: entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Als außergewöhnliche Belastungen kann Ehegattenunterhalt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 9.744 € (2021) abgesetzt werden. Werden die Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung als Sonderausgaben eingetragen („Realsplitting“), können bis zu 13.805 € pro Jahr abgesetzt werden. Voraussetzung für dieses Realsplitting ist aber, dass der Ex-Partner mit einer Unterschrift in der Anlage U zustimmt und die erhaltenen Unterhaltszahlungen in seiner Steuererklärung (Anlage SO) angibt. Das Realsplitting lohnt sich, wenn die steuerliche Entlastung des zum Unterhalt verpflichteten Partners höher ist als die Mehrbelastung des Unterhaltsempfängers.
- Freibetrag für Alleinerziehende: Seit 2020 wird bei alleinerziehenden Müttern und Vätern, die ihre Steuererklärung abgeben, ein Freibetrag von 4.008 € berücksichtigt.