Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen (maximal 4.000 € pro Kind und Jahr). Voraussetzung ist, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern steuerfrei vom Arbeitgeber übernommene Kindergartenkosten nicht zusätzlich als Sonderausgaben abziehen dürfen.
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