Zu den als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen gehören auch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Der steuerlich abziehbare Aufwand ist allerdings um Beitragserstattungen der Krankenkassen zu mindern. Auch Boni der gesetzlichen Krankenkassen, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden, gehören zu diesen Beitragserstattungen. Dagegen mindern Bonuszahlungen an den gesetzlich Versicherten für von ihm selbst getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge nicht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt und Folgendes entschieden: Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern als Beitragserstattung die abziehbaren Sonderausgaben, wenn sie unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherten finanzieller Aufwand entstanden ist.