Trotz Anspruchs auf ein Hochschulstudium sind Studienplätze unter Umständen knapp und die Zulassungshürden hoch – besonders im Fach Medizin. Die Bundesländer und die Universitäten dürfen gewisse Kapazitäten für die Forschung vorsehen. Vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sind mehrere Studienplatzbewerber gescheitert, die die Zulassung zum Medizinstudium gerichtlich erstreiten wollten. Sie wehrten sich dagegen, im zentralen Vergabeverfahren keinen Studienplatz erhalten zu haben.
Die Richter haben deren Recht auf Zugang zum Hochschulstudium zwar bestätigt, im Umkehrschluss bedeutet das aber nicht, dass die Bereitstellung von Studienplätzen stets Vorrang vor allen sonstigen Belangen des Wissenschaftsbetriebs hat. Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass die Zahl der Semesterwochen, die der Lehre zur Verfügung stünden, im Saarland höher sei, als in den Berechnungen der Lehrkapazitäten veranschlagt. Daraus ließ sich kein Anspruch herleiten. Eine Hochschule kann grundsätzlich frei entscheiden, in welchen zeitlichen Formen und Abschnitten sie die von den Ausbildungsordnungen vorgesehenen Lehrinhalte vermittelt.
Hinweis: Die Beschwerdeführer hätten darlegen müssen, warum ihr Recht auf Zugang zur Hochschulausbildung vorrangig gegenüber der gleichfalls grundrechtlich geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit ist. Das konnten sie aber nicht. Zur Forschungsfreiheit gehört auch die freie Entscheidung über die zeitliche Gestaltung der Lehre.