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Sonderausgabenabzug kann trotz Zweckbindung zulässig sein

Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit das Finanzamt die milde Gabe anerkennt, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Spendenabzug auch möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt.

Im Streitfall hatte die Klägerin einen bestimmten Hund in einem Tierheim in ihr Herz geschlossen. Sie wollte dem kaum mehr vermittelbaren Tier durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Hierzu übergab sie bei einem Treffen mit der Tierpension und einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins einen Geldbetrag von 5.000 €. Über diesen Betrag stellte der Tierschutzverein der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten einen Sonderausgabenabzug für die Spende gleichwohl ab.

Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin steht dem steuerlichen Abzug als Sonderausgabe nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält. Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls dient.

Hinweis: Zwar fehlt die für den Spendenabzug erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende zum Beispiel einer konkret benannten Person zugutekommen soll und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Hiervon war im Urteilsfall jedoch nicht auszugehen, weil der „Problemhund“ nicht der Klägerin gehörte.


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