Schlechte Nachrichten vom BFH gibt es dagegen hinsicht- lich des Werbungskostenabzugs der Aufwendungen für eine Arbeitsecke und den Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung beim Abzug von Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen:
Im ersten Fall hat der Große Senat des BFH nun geurteilt, dass der anteilige Abzug der Kosten für einen teilweise als Arbeitszimmer genutzten Raum ausscheidet. Nach Ansicht des Gerichts können die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur dann geltend gemacht werden, wenn das Zimmer der ausschließlichen betrieblichen oder beruflichen Nutzung dient und hinreichend von den privaten Wohnräumen abgegrenzt werden kann. Kosten der privaten Lebens- führung sollen nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können.
Hinsichtlich der zumutbaren Eigenbelastung bei den Krankheitskosten, die u. a. vom Einkommen und der Zahl der Kinder abhängt, hat das Gericht in zwei Urteilen entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn der Gesetzgeber könne Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen beteiligen, wenn es ihnen finanziell zugemutet werden kann. Und das war in den Urteilsfällen angesichts der hohen Einkünfte der Kläger und deren vergleichsweise geringen Aufwendungen für die Krankheitskosten der Fall. Daher konnte das Gericht auch offenlassen, ob bei Unterschreitung des Grundfreibetrags durch Zuzahlungen etwas anderes gilt.