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Abschreibung bei gemeinsam gekaufter „Arbeitswohnung“ eines Ehepaars

Miteigentum

Wer von zu Hause aus arbeitet, darf die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers unbeschränkt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn sich dort sein Tätigkeitsmittelpunkt befindet. Ansonsten bleibt ihm allenfalls ein begrenzter Raumkostenabzug von maximal 1.250 € pro Jahr. Fein raus ist, wer ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzt, denn in diesem Fall lassen sich die Kosten in unbeschränkter Höhe absetzen – selbst wenn dort nicht der Tätigkeitsmittelpunkt liegt. Diese günstige Einordnung gelingt zum Beispiel, wenn zusätzlich zur Privatwohnung eine separate Wohnung zum Arbeiten gekauft oder angemietet wird. Sofern zwischen beiden Wohnungen eine „allgemeine Verkehrsfläche“ liegt, die auch Fremde nutzen können (z.B. ein Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus), ist der häusliche Zusammenhang aufgehoben, so dass die Kosten der beruflich genutzten Wohnung in voller Höhe absetzbar sind.

Hinweis: Eine beruflich genutzte Wohnung sollten Sie aber nicht auf derselben Etage wie die Privatwohnung einrichten. Bei zwei gegenüberliegenden Wohnungen im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses wird von einer so engen Verbindung zwischen beiden Objekten ausgegangen, dass die beruflich genutzte Wohnung als beschränkt abziehbares häusliches Arbeitszimmer gilt.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, warum (Ehe-)Paare beim Kauf von Wohnungen für berufliche Zwecke auf die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsmodalitäten achten sollten. Im Streitfall hatte ein Ehepaar gemeinsam eine Wohnung gekauft (hälftige Miteigentumsanteile), die dann nur die Ehefrau beruflich nutzte. Die Darlehen zur Finanzierung hatten beide gemeinsam aufgenommen, Zinsen und Tilgung wurden vom gemeinsamen Konto beglichen. Der BFH hat entschieden, dass die Ehefrau die Schuldzinsen und Abschreibungsbeträge der Wohnung nur hälftig als Werbungskosten abziehen darf, weil sie nur die hälftigen Aufwendungen verausgabt hat.