Als Reaktion auf die SARS-CoV-2-Ausbreitung hat die Bundesregierung Änderungen zum Kurzarbeitergeld auf den Weg gebracht, die vorerst bis Ende 2020 gültig sind. Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:
Wenn Patienten ausbleiben, kann eine Praxis Kurzarbeit anmelden, sofern mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann vollständig oder teilweise verzichtet werden. Zudem können auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber normalerweise für Ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der bisherigen Vergütung. Die Arbeitsverwaltung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, die mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf der Lohnsteuerkarte vermerkt haben, und übrigen Arbeitnehmern. Arbeitnehmer mit Kinderfreibetrag erhalten 67 % der Nettoentgeltdifferenz, alle anderen einen Satz von 60 %.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Kind arbeitet Vollzeit und erhält eine Bruttovergütung von 3.000 €, was ca. 1.900 € netto entspricht. Die Arbeitszeit wird um 50 % reduziert, so dass der Bruttoverdienst bei 1.500 € liegt (ca. 1.100 € netto). Die Nettoentgeltdifferenz beträgt damit 800 €. Von diesen 800 € erhält der Arbeitnehmer 67 % (= 536 €).
Der Arbeitnehmer im Beispiel erhält somit nur 264 € netto weniger.
Hinweis: Bei angeordneter Kurzarbeit wird die Lohnsteuer automatisch an die Höhe des geminderten Gehalts angepasst. Das Kurzarbeitergeld selbst ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung, die sich allerdings bei der Ermittlung des Steuersatzes auswirkt (sogenannter Progressionsvorbehalt).
Eine Stundung der Lohnsteuer (mit Ausnahme der pauschalierten Lohnsteuer) ist allerdings ausgeschlossen.