Für Schornsteinfegerleistungen wird dem Bundesfinanzministerium (BMF) zufolge künftig rückwirkend in allen noch offenen Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt. Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der Steuerbescheid noch geän- dert werden kann, weil z. B. der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat.
Hintergrund: Seit 2014 mussten Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zur ersten gehörten Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten, die als Handwerkerleistungen begünstigt wurden. In die zweite, nicht begünstigte Kategorie, fielen Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die sog. Feuerstättenschau.
Neue Verwaltungsauffassung:
- Diese Aufteilung entfällt künftig. Hierdurch werden alle oben genannten und erklärten Aufwendungen bei der Steuererklärung berücksichtigt.
- Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € pro Jahr. Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Auch dürfen die Leistungen nicht bar bezahlt, sondern müssen überwiesen werden.
- Mit der Änderung ihrer Sichtweise folgt die Verwaltung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. 11. 2014, wonach Aufwendungen für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage ebenso wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr als Handwerkerleistung begünstigt werden.
Hinweis: Ebenfalls als Handwerkerleistungen abzugsfähig sind die Aufwendungen für eine Zulegung an das öffentliche Straßennetz. Auch hier muss keine Aufteilung erfolgen nach Arbeiten auf dem eigenen Grundstück und Leistungen, die im öffentlichen Raum vorgenommen werden.