Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung gehören als typische Krankheitsaufwendungen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wenn die Kosten die individuelle Belastungsgrenze (von 1 % bis 7 % der Jahreseinkünfte) übersteigen, mindern sie das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat die Aufwendungen einer 40-jährigen Frau für eine künstliche Befruchtung nicht als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen, denn sie war nicht krank. Unter einer Krankheit ist im Steuerrecht grundsätzlich ein „objektiv anormaler, regelwidriger Körperzustand“ zu verstehen. Im Streitfall wurde der Körperzustand der 40-Jährigen aber nicht als anormal bewertet. In diesem Alter ist es wahrscheinlich, dass natürliche biologische Faktoren einen Rückgang der Fruchtbarkeit bewirken. Der Einwand, dass auch (als Krankheit anerkannte) psychische Ursachen die Erfüllung des Kinderwunschs verhindern können, überzeugte das FG nicht.
Altersbedingte Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind also nicht krankheitsbedingt und können auch keine außergewöhnlichen Belastungen sein. Eine steuerliche Berücksichtigung ist daher nicht möglich.