Die Zulassung endet mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraums oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Mit der Frage, ob dieser Rechtsverlust kraft Gesetzes auch mit dem für den Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis erklärten Zulassungsverzicht eines Vertragsarztes eintritt, hat sich das Sozialgericht München (SG) befasst.
Ein Facharzt für Pathologie hatte seinen Sitz in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) eingebracht. Der Zulassungsausschuss stellte das Ende der Zulassung zum 31.03.2018 mit Beschluss fest und genehmigte seine Anstellung im MVZ. Der Pathologe nahm die Tätigkeit im MVZ aber nicht auf. Daraufhin kündigte das MVZ das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.05.2018 fristlos. Der Pathologe erhob zunächst Widerspruch gegen die Beschlüsse des Zulassungsausschusses und reichte später Klage ein. Er begehrte die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anstellungsgenehmigung.
Das SG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab. Die sich der Zulassungsübertragung anschließende Störung im Rahmen des Anstellungsverhältnisses sei ohne Einfluss auf das Zulassungsende als Vertragsarzt. Darüber hinaus könne der Vertragsarzt, der nach Verzicht auf seine Zulassung zugunsten eines MVZ von diesem angestellt werde, die Anstellungsgenehmigung nicht anfechten. Hierfür fehle ihm die Klagebefugnis, da die Anstellungsgenehmigung dem MVZ erteilt werde.
Hinweis: Ein Vertragsarzt verliert mit Erteilung der Anstellungsgenehmigung durch den erklärten Verzicht seine Zulassung.