Als Arbeitgeber können Sie die Kosten beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Ihrer Arbeitnehmer übernehmen oder bezuschussen. Diese Zuwendungen müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden, wenn die Bildungsmaßnahmen in Ihrem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse durchgeführt werden. Davon ist auszugehen, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers in Ihrer Praxis erhöht. Unerheblich ist, an welchem Ort die Bildungsmaßnahme durchgeführt wird.
Laut Bundesfinanzministerium können auch vom Arbeitgeber finanzierte Deutschkurse für seine Arbeitnehmer im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegen und folglich steuerfrei bleiben, wenn
- darin Flüchtlinge oder andere Arbeitnehmer, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, geschult werden und
- der Arbeitgeber von den geschulten Arbeitnehmern in ihren jeweiligen Aufgabengebieten deutsche Sprachkenntnisse verlangt.
Die Finanzämter dürfen die Kostenübernahme nur dann besteuern, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Belohnungscharakter der Schulungsmaßnahme vorliegen.
Hinweis: Von Ihnen übernommene Bildungsmaßnahmen können auch steuerfrei sein, wenn externe Unternehmen sie durchführen. In diesem Fall muss die Leistung aber für Ihre Rechnung erbracht werden. Ist der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger, kann Ihr Arbeitgeberzuschuss aufgrund eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses dennoch steuerfrei bleiben. Dem Arbeitnehmer müssen Sie die Kostenübernahme dann vor Vertragsabschluss schriftlich zusagen.