Art und Weise einer Praxisbewertung bestimmt allein die Kammer

Anders als bei einem zivilrechtlichen Gutachtenauftrag hat der Auftraggeber bei einer Praxisbewertung kein Leistungsbestimmungsrecht, wie eine Entscheidung des Bremer Verwaltungsgerichts (VG) zeigt.

Die Klägerin war Miteigentümerin einer Zahnarztpraxis, die sie gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann führte. Nachdem beide sich trennten, übernahm die Zahnärztin eine neue Praxis und beauftragte die Zahnärztekammer mit einer Bewertung der früheren Gemeinschaftspraxis. Nach Eingang der Bewertung bemängelte sie, dass die Kriterien für die Bewertung nicht nachvollziehbar seien, und forderte eine entsprechende Nachbesserung. Die Klage vor dem VG war jedoch erfolglos.

Für den Inhalt eines Praxiswertgutachtens bestehen grundsätzlich keine gesetzlichen Vorgaben. Dass der Klägerin das Ergebnis der Bewertung nicht passe, weil es möglicherweise zu einem zu geringen familienrechtlichen Abfindungsanspruch führe, sei irrelevant. Die Erstellung des Praxiswertgutachtens erfolge objektiv und unabhängig vom wirtschaftlich verfolgten Ziel der Auftraggeberin. Der Bewertungsausschuss habe sich im Rahmen einer ausführlichen Begehung der Praxis vom Inventar und dessen Gebrauchsfähigkeit überzeugt. Zuvor habe er die eingereichte Inventarliste eingehend geprüft und bewertet. Die Bewertung sei vor diesem Hintergrund objektiv zutreffend.

Hinweis:
Praxisbewertungen durch Zahnärztekammern sind Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für ihre Mitglieder, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden können. Die Art und Weise der Praxisbewertung wird durch die Kammer und mangels gesetzlicher Vorgaben durch die bestehende Verwaltungspraxis bestimmt.