Da immer mehr Ärzte auf einer halben Zulassung arbeiten, stellt sich die Frage, wie viele Patienten man hiermit behandeln darf. Das Sozialgericht Marburg (SG) hat diese Frage beantwortet.
Der Orthopäde einer Gemeinschaftspraxis hatte 2012 auf die Hälfte seiner Zulassung verzichtet. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) fand es auffällig, dass er danach Leistungen abrechnete, die in Summe nach den einschlägigen Prüfzeiten an mehreren Tagen mit bis zu 20 Stunden veranschlagt wurden. Damit rechnete er sogar deutlich über 780 Stunden im Quartal ab. Die KV kürzte das Honorar des Arztes daraufhin erheblich. Dagegen wehrte sich der Arzt.
Das SG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Bei einem halben Versorgungsauftrag sei der Grenzwert bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden und einer Quartalsarbeitszeit von mehr als 390 Stunden überschritten. Dass Kollegen des überdurchschnittlich abrechnenden Orthopäden in der Berufsausübungsgemeinschaft unterdurchschnittlich abgerechnet hätten, berechtige den Orthopäden nicht dazu, über seinen hälftigen Versorgungsauftrag hinausgehende Leistungen abzurechnen.
Hohe Patientenzahlen, besondere Sprechstundenzeiten bzw. Praxisöffnungszeiten oder besondere Strukturen der Praxis (hier z.B. acht Behandlungsräume zur gleichzeitigen Behandlung mehrerer Akupunkturpatienten) könnten die Überschreitung des Tagesprofils nicht rechtfertigen. Körperakupunkturleistungen seien bei der Prüfung der Zeiten im Tagesprofil mit zehn Minuten (bei einer Kalkulationszeit von 13 Minuten) zu berücksichtigen. Schneller könne auch ein erfahrener Arzt diese Leistung nicht erbringen.
Schließlich wirke die Ende 2019 erfolgte Verringerung der Prüfzeiten nicht auf frühere Zeiträume zurück (hier ab 2012).