Wer bedürftig ist, der überlegt nicht lange, wenn ihm Hilfe angeboten wird. Das Finanzamt schaut jedoch auch bei Notlagen sehr genau hin. So kann es tatsächlich eine zu versteuernde Einnahme darstellen, wenn jemand Hilfe in Form einer Geldleistung erhält. Sollte man also besser immer einen Teil der Hilfszahlung zur Seite legen, um eventuell darauf anfallende Steuern zahlen zu können? Ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen (FG) beantwortet diese Frage. Eine Rechtsanwaltssozietät hatte im Jahr 2013 nach einem Hochwasser erhebliche Schäden an Bauwerk und Inventar zu verzeichnen. Ein Anwaltshilfeverein zahlte der Sozietät daraufhin 15.000 € Soforthilfe und verzichtete später auf eine Rückzahlung. Diese Hilfszahlung war rein betrieblich veranlasst, die Sozietät hatte sie beantragt und sie war zudem allein dem Betriebsvermögen zugeflossen. Deshalb sah das FG in diesem Ertrag eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Ob mit dem Geld eine Ersatzinvestition bezahlt worden war, konnte nicht mehr nachgewiesen werden (der tatsächliche Schaden belief sich auf über 400.000 €). Privatpersonen droht in einer ähnlichen Situation hingegen nicht die Gefahr einer Versteuerung, denn die Privatsphäre ist von der betrieblichen zu trennen. Hätten die Sozien – also die Gesellschafter – die Fluthilfe im Streitfall beantragt, weil ihr Privatvermögen beschädigt wurde, wäre die Hilfszahlung steuerfrei gewesen. Die gleiche Konsequenz hätte sich ergeben, wenn die Sozien das Geld privat erhalten und erst anschließend der Sozietät – also ihrem Betrieb – zugeführt hätten. Das wäre eine steuerneutrale Einlage in das Unternehmen gewesen. Da der Streitfall jedoch anders gelagert war, mussten die Anwälte die erhaltene Fluthilfe versteuern.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich aktuell mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Rechtsanwälte. Wir informieren Sie, sobald eine Entscheidung ergangen ist.