Gibt ein Freiberufler seine berufliche Tätigkeit auf, muss er einen Aufgabegewinn ermitteln und versteuern. Befindet sich ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Betriebsvermögen, muss er auch den Wertzuwachs dieses Raums erfassen. Wird der Raum in das Privatvermögen überführt, ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert des Raums in den Aufgabegewinn einzubeziehen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die während der aktiven freiberuflichen Tätigkeit geltenden steuerlichen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer keinen Einfluss auf die Höhe des Aufgabegewinns haben. Der bei der Gewinnermittlung anzusetzende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers muss dem Urteil zufolge um die reguläre gesetzliche Abschreibung gemindert werden.
Hinweis: Der Kläger hatte seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Seinen Aufgabegewinn muss er aber anhand einer Aufgabebilanz ermitteln. Wir begleiten Sie selbstverständlich im Jahr der Praxisaufgabe beim Übergang zur Bilanzierung.