Um den CO2-Ausstoß in Deutschland bis 2020 erheblich zu senken, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr diverse steuerliche Anreize geschaffen. So sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten (Hybrid-) Elektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers oder bei einem verbundenen Unternehmen steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für im Betrieb des Entleihers eingesetzte Leiharbeitnehmer.
Sie ist befristet und findet (nur) vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 Anwendung. Zu den begünstigten Fahrzeugen zählt das Bundesfinanzministerium neben Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, jetzt auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz gelten (bei denen also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht).