Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zur Aufstockung eines Investitionsabzugsbe- trags Stellung genommen und sich dabei der neuen Recht- sprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen.
Hintergrund: Kleinere und mittlere Betriebe können für künftige Investitionen in bewegliches Anlagevermögen (Maschinen, Geschäftseinrichtung o. ä.) einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag i. H. von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden, maximal 200.000 € pro Betrieb. Wird die Investition nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt, wird der In- vestitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder aufgelöst.
Die wichtigsten Aussagen des BMF:
Das BMF erkennt die neuere Rechtsprechung des BFH an (lesen Sie hierzu unseren Beitrag in der Mandanten- Information April 2015) und lässt die Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr des insgesamt dreijährigen Investitionszeitraums zu, wenn der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung nicht in voller Höhe ausgeschöpft worden ist.
Beispiel: A will im Zeitraum 2017 bis 2019 eine Maschine im Wert von 100.000 € anschaffen. Er könnte im Jahr 2016 einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000€ (40% von 100.000 €) bilden, bildet diesen aber nur in Höhe von 25.000 €. Den verbleibenden Betrag von 15.000 € kann er in einem Folgejahr nachholen.
Die Nachholung ist dem BMF zufolge jedoch nur dann zulässig,
- wenn der Betrieb am Ende des jeweilige nAzugsjahres die Größenmerkmale nicht überschreitet. So darf z.B. das Betriebsvermögen nicht größer sein als 235.000 €. Die Erhöhung eines in einem Vorjahr für eine bestimmte Investition beanspruchten Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass das maßgebende Größenmerkmal auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll;
- wenn die Investition noch möglich ist und der Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Beispiel: Eine Aufstockung nach Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums ist nicht zulässig. Auch darf die Aufstockung nicht im Jahr der Durchführung der Investition erfolgen, weil der Investitionsabzugsbetrag immer nur für künftige Investitionen gebildet wird.
Die Aufstockung führt nicht zu einer Verlängerung des dreijährigen Investitionszeitraums. Der Investitionszeitraum beginnt also mit der Bildung des Investitionsabzugsbetrags.
Soweit die Investitionssumme später tatsächlich niedriger ist als prognostiziert, ist zunächst der Aufstockungsbetrag (im Beispiel oben: der Betrag von bis zu 15.000 €) und nicht der zuerst gebildete Investitionsabzugsbetrag (im Beispiel: 25.000 €) rückgängig zu machen. Dies mindert die Zinsbelastung.
Hinweis: Das BMF hält eine Aufstockung für unzulässig, wenn die Investition bereits durchgeführt worden ist und die Aufstockung erkennbar nachträgliche Einkommenserhöhungen ausgleichen soll, z. B. Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung. Dies ist allerdings höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Die Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags ermöglicht eine steuerlich optimale Verteilung des Gesamtbetrags auf mehrere Jahre, weil die Progressionswirkung der Einkommensteuer abgemildert werden kann.