Niedergelassene Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten können bei Umsatzeinbußen infolge der Corona-Pandemie mit Ausgleichszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung rechnen. Grundlage hierfür ist das „Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen“. Das Hilfspaket zielt unter anderem auf „vertragsärztliche Leistungserbringer“ und erfasst vertragsärztliche Tätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten sowie Medizinischen Versorgungszentren.
Der Schutzschirm für die Vertragsarzt- und Vertragspsychotherapeutenpraxen umfasst sowohl extrabudgetäre Leistungen als auch Leistungen, die aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung honoriert werden. Für extrabudgetäre Leistungen legt das Gesetz Folgendes fest: Praxen mit Umsatzverlusten von 10 % und mehr sowie mit einem pandemiebedingten Rückgang der Fallzahlen gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal können einen Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen erhalten (z.B. für Früherkennungsuntersuchungen, Impfungen oder ambulante Operationen). Dabei werden allerdings Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie andere finanzielle Hilfen (z.B. kurzfristige Liquiditätshilfen für freie Berufe) angerechnet.