Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat sich mit der Auswahlentscheidung zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes befasst. Im Streitfall betrieb ein Facharzt für Innere Medizin/Gastroenterologie mit seiner Ehefrau eine Vertragsarztpraxis in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Auf die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes ließ der Zulassungsausschuss den Wunschkandidaten des Ehepaars zu. Die unterlegene Mitbewerberin war schon länger approbiert als der Wunschkandidat. Sie legte daher Rechtsmittel ein – letztlich ohne Erfolg.
Das LSG gab der unterlegenen Bewerberin zwar insofern recht, als es durchaus auf eine längere berufliche Tätigkeit ankomme, um einen gewissen Erfahrungsstand zu gewährleisten. Allerdings dürfte dieser in den meisten ärztlichen Bereichen nach etwa fünf Jahren vollends erreicht sein. Das höhere Alter eines Bewerbers oder seine längere ärztliche Tätigkeit könnten daher keinen Vorzug mehr begründen. Nach Meinung des LSG sind die Kriterien Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit weder empirisch belegt noch sonst valide. Zudem sei auch die Dauer der Eintragung in die Warteliste im Nachbesetzungsverfahren nur ergänzend einzubeziehen und habe im Vergleich zu anderen Eignungskriterien eine geringere Bedeutung.
Hinweis: Darüber hinaus hat das LSG klargestellt, dass ein Bewerber nicht den Zuschlag erhalten kann, wenn die verbleibenden BAG-Praxispartner – sprich seine künftigen Kollegen – ihn nicht wollen und stattdessen einen anderen Bewerber bevorzugen.
Der Beschluss ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Daher bleibt nun die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.