Immobilieneigentümer, die eine Photovoltaikanlage betreiben und den überschüssigen Strom gegen eine Vergütung ins öffentliche Netz einspeisen, sind unternehmerisch tätig. Durch eine Änderung der Verwaltungsauffassung hat dies ab 2016 auch Auswirkungen auf die sog. Bauabzugsteuer.
Hintergrund: Beauftragt ein Unternehmer ein anderes Unternehmen mit Bauleistungen, hat er 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Hiermit soll die Besteuerung von Bauleistungen sichergestellt werden. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Nach geänderter Verwaltungsauffassung stellt ab 2016 nun auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung i. S. d. § 48 EStG dar, mit der Folge, dass künftig auch hier Bauabzugsteuer vom Auftraggeber abzuführen ist, es sei denn, der Auftraggeber lässt sich vom Installateur der Anlage eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige sog. Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug nach § 48b EStG vorlegen.
Hinweis: Die neue Rechtsauffassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Fälle bis zum 31. 12. 2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) wird es nicht beanstandet, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer oder das Anfordern einer Freistellungsbescheinigung unterbleibt.