Sofern sachliche Gründe es rechtfertigen, darf dieselbe antragspflichtige psychotherapeutische Leistung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei verschiedenen Arztgruppen unterschiedlich vergütet werden. In einem Fall vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) war dies jedoch strittig.
Hier ging es um einen als Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie niedergelassenen Arzt. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die Kürzung seines vertragsärztlichen Honorars für die Quartale I/2009 bis I/2010. Nachdem er vor dem Sozialgericht Berlin gescheitert war, zog er vor das LSG.
Er rügte dabei eine Ungleichbehandlung seiner Fachgruppe im Vergleich zur Fachgruppe der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der er zuvor als niedergelassener Arzt angehört hatte. Behandlungsarbeit und Therapieansätze beider Fachgruppen seien weitgehend ähnlich. Die honorarmäßige Besserstellung der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sei nicht gerechtfertigt.
Nach Ansicht des LSG ist der Kläger ein untypischer Angehöriger der Fachgruppe der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Denn er rechne psychotherapeutische Leistungen nur im Umfang von unter 50 % ab und dürfe daher nicht wie ein Psychotherapeut behandelt werden. Dies allein rechtfertige aber keine Durchbrechung des Vergütungssystems bzw. die Annahme seiner Rechtswidrigkeit, weil die Leistungsrealität allein auf unternehmerischen Entscheidungen des Klägers beruhe. Ein Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, der psychotherapeutische Leistungen nur im Umfang von unter 50 % abrechne, sei entsprechend seiner Fachgruppe zu behandeln. Daher bestätigte das LSG das Urteil der Vorinstanz.
Hinweis: Vor einem Fachgruppenwechsel sollte in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung die Honorarsituation simuliert werden, um dessen wirtschaftliche Auswirkungen einschätzen zu können.