Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 eingeführte Änderung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Im Streitfall hatte der Kläger ausschließlich Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen, die jedoch keine Gewinne aus Aktienveräußerungen waren. Nach Auffassung des BFH bewirkt die gesetzliche Verlustverrechnungsbeschränkung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn sie behandelt Steuerzahler ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich – je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich laut BFH weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.
Hinweis: Für Steuerzahler, die ihre Verluste in gleichgelagerten Fällen nicht verrechnen können, legen wir gerne Einspruch ein und berufen uns auf das laufende Verfahren.