Auch nach Einführung der Datenschutzgrundverordnung sind die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Informationsfreiheit gewährleistet. Das gilt auch für Bewertungsportale, sofern sie sich an geltende Regeln halten. Wann man sich gegen eine unfreiwillige Profilveröffentlichung wehren kann, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG).
Zwei Ärzte hatten von einem Onlinebewertungsportal die Löschung der (ohne ihre Einwilligung) in dem Portal über sie gespeicherten Daten verlangt – mit Erfolg. Die Kläger waren der Ansicht, dass die Geschäftspolitik des Portals allein darauf abziele, „zwangsverzeichnete“ Mediziner zur Zahlung hoher monatlicher Entgelte für optisch ansprechende Premiumprofile zu bewegen. Auf der Website des Portals finden sich nämlich zwei Kategorien von Profilen: Zum einen gibt es unentgeltliche Basisprofile, die ohne Einwilligung des betroffenen Arztes (zwangsweise) angelegt werden. Zum anderen bietet man Premiumprofile an, die gegen ein monatliches Entgelt optisch ansprechender gestaltet und mit zusätzlichen Informationen versehen werden können.
Das OLG hat den Anspruch der Kläger auf Löschung bestätigt. Für den Löschungsanspruch war entscheidend, dass das Portal seine grundsätzlich geschützte Position als neutraler Informationsmittler dadurch verlassen hatte, dass zahlende Kunden verdeckte Vorteile erhielten. Somit konnte sich das Bewertungsportal nicht auf das sogenannte Medienprivileg stützen, das ihm unter anderen Umständen die Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zusichert.
Hinweis: Erstellt ein Bewertungsportal Profile ohne Einverständnis der dargestellten Person, hat diese Anspruch auf Löschung des Profils, wenn das Portal gegen medienrechtliche Regeln verstößt.
Die Revision gegen die Entscheidung ist beim Bundesgerichtshof anhängig.