Wer steuerlich als Freiberufler eingestuft wird, hat gegenüber Gewerbetreibenden den zentralen Vorteil, dass er keine Gewerbesteuer zahlen muss. Selbst wer in seiner Praxis fachlich vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt, kann seinen Freiberuflerstatus wahren, sofern er aufgrund eigener Fachkenntnisse weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt.
Allerdings kann eine freiberufliche Tätigkeit durch eine zu weit gehende Delegation von Arbeiten an die Mitarbeiter zu einer gewerblichen Tätigkeit werden.
Das veranschaulicht folgender Fall: Ein Laborarzt (Zytologe) hatte im gynäkologischen Bereich nur diejenigen Untersuchungsaufträge selbst begutachtet, bei denen seine Mitarbeiter nach dem Vorscreening einen Krebsverdacht hatten. Bei den Untersuchungsaufträgen war dies mehrheitlich (80 % bis 90 %) nicht der Fall, so dass sie ohne eine Begutachtung durch den Arzt bearbeitet wurden.
Das Finanzamt stufte die Tätigkeit des Arztes deshalb als nicht mehr eigenverantwortlich ein und ging von gewerblichen Einkünften aus. Das Finanzgericht hatte die dagegen gerichtete Klage des Arztes abgewiesen. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Der Laborarzt habe bestimmte Standarduntersuchungen mit unauffälligem Befund vollständig auf sein fachlich vorgebildetes Personal delegiert und sich nur noch mit Zweifelsfällen befasst. Bei dieser Ausgestaltung der Abläufe in der Praxis könne keine eigenverantwortliche Tätigkeit gegeben sein.
Für eine eigenverantwortliche Tätigkeit ist laut BFH eine patientenbezogene Mitarbeit des Praxisinhabers und Berufsträgers bei allen Patienten erforderlich. Diese Mitarbeit kann durch eigene Behandlung oder in „Routinefällen“ mittels der Durchführung von Voruntersuchungen und der Festlegung der Behandlungsmethoden im Vorfeld der ärztlichen Leistungserbringung erfolgen. Eine „Volldelegation“ der Behandlung einzelner Patienten an angestellte Ärzte gilt dagegen nicht als eigenverantwortlich.