Versorgungszusage
Wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, kann Betriebsausgaben in der Regel in dem Jahr abziehen, in dem sie geleistet werden (z.B. durch Überweisung oder Hingabe von Bargeld).
Dieses Abflussprinzip wird allerdings bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wertpapiere des Umlaufvermögens (sowie vergleichbare nichtverbriefte Forderungen und Rechte) durchbrochen: Diese (und weitere) Kosten sind erst absetzbar, wenn die Wirtschaftsgüter wieder veräußert (oder entnommen) werden. Der Buchwert des Wirtschaftsguts lässt sich steuerlich erst in Abzug bringen, wenn der Veräußerungsgewinn zufließt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Einmalzahlung zum Erwerb einer Rückdeckungsforderung im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann. Hinsichtlich des Sparanteils fällt diese Zahlung nicht unter die oben genannte Sonderregelung des aufgeschobenen Betriebsausgabenabzugs.
Geklagt hatte ein selbständiger Zahnarzt, der seiner in der Praxis tätigen Ehefrau eine Versorgungszusage über eine lebenslange Altersrente erteilt hatte. Zur Absicherung dieser Zusage schloss er eine Rückdeckungsversicherung (aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht) ab. Hierfür zahlte er im Jahr 2007 einen einmaligen Versicherungsbeitrag, der sich aus einem Sparanteil von 45.300 € und einem Risikoanteil von 3.400 € zusammensetzte. Das Finanzgericht erkannte nur den Risikoanteil als sofort abziehbare Betriebsausgabe an.
Vor dem BFH konnte der Zahnarzt jedoch den sofortigen Abzug des vollständigen Betrags von 48.700 € durchsetzen. Laut BFH greifen die Regeln zum aufgeschobenen Betriebsausgabenabzug hier nicht. Der Rückdeckungsanspruch zählt nicht zum (nichtabnutzbaren) Anlagevermögen, sondern ist eine Forderung gegen den Versicherer, die zum Umlaufvermögen gehört. Mit dem Erwerb des Anspruchs hatte der Zahnarzt auch keine Wertpapiere oder vergleichbaren nichtverbrieften Forderungen und Rechte erworben.