Unterhaltsaufwendungen für bedürftige Personen, die unterhaltsberechtigt sind, können als außergewöhnliche Belastungen von den Einkünften abgezogen werden. Unterhaltsberechtigte Personen sind zum Beispiel nahe Angehörige wie die Eltern oder die eigenen Kinder, die kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und über kein bzw. nur über ein geringes Einkommen verfügen. Natürlich kann auch die eigene Lebensgefährtin, mit der man nicht verheiratet ist, eine bedürftige Person sein, zum Beispiel wenn sie nach der Geburt eines Kindes in der Elternzeit kein Einkommen hat. Das Bereitstellen von Unterkunft und Verpflegung gilt dann bis zur Höhe des Existenzminimums einer erwachsenen Person – im Jahr 2017 sind das 8.820 € – als außergewöhnliche Belastung. Allerdings werden nach dem Einkommensteuergesetz Bezüge der unterstützten Person gegengerechnet.
Wie das Finanzgericht Münster erst vor kurzem klargestellt hat, ist das anteilige Kindergeld kein Bezug im Sinne dieser Vorschrift, weil es zweckgebunden gezahlt wird. Es soll das Existenzminimum des Kindes sicherstellen und dient der Familie. Allerdings ist das Betreuungsgeld – im Volksmund als Herdprämie bekannt – ein Bezug im oben genannten Sinne. Im Streitfall konnte der Vater des Kindes die Unterhaltsaufwendungen gegenüber seiner Lebensgefährtin im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung daher nur vermindert berücksichtigen.
Hinweis: Sie erkennen sich in diesem Fall wieder? Gerne erläutern wir Ihnen die rechtlichen Voraussetzungen für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen und beraten Sie zu der Frage, wie Sie Ihre steuerrechtliche Situation verbessern können.