Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt. Aus steuerlicher Sicht sind unter anderem die folgenden Entlastungsmaßnahmen hervorzuheben:
- Arbeitgeber können die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter erhalten. Der Freibetrag beläuft sich seit dem 01.01.2020 auf 600 € (bisher 500 €).
- Ein Steuerklassenwechsel ist bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften ab 2020 auch mehrfach im Kalenderjahr möglich. Vorher konnte die Steuerklasse nur einmal im Kalenderjahr gewechselt werden.
- Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte gelten seit dem 01.01.2020 folgende Änderungen: Die Tageslohngrenze, bis zu der die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig ist, beträgt nun 120 €. Der durchschnittliche Stundenlohn, bis zu dem eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich ist, liegt jetzt bei 15 € (bisher 12 €). Für kurzfristige, im Inland ausgeübte Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, kann die Lohnsteuer für die im Inland ausgeübte Tätigkeit jetzt mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden.
- Die Pauschalierungsgrenze der Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung beläuft sich ab 2020 auf 100 €.
- Neugründer müssen unter bestimmten Voraussetzungen nur noch vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben (bisher: monatlich). Diese Möglichkeit besteht allerdings erst für die Jahre 2021 bis 2026.
- Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ist seit dem 01.01.2020 auf 22.000 € gestiegen (bisher 17.500 €).