Anfang Juni wurde das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz verkündet. Die meisten Änderungen betreffen die Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer. Neben einer Konzentration der Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern soll die Antragsbearbeitung ab 2024 vollständig digitalisiert sein. Der Gesetzgeber hat die Gelegenheit genutzt, weitere steuerliche Änderungen in das Gesetz einzufügen, so unter anderem:
- Für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zu 1.500 € wurde die Zahlungsfrist bis zum 31.03.2022 verlängert. Das bedeutet: Arbeitgeber, die bisher noch keine Sonderzahlung an ihre Arbeitnehmer geleistet haben, dies aber planen, haben nunmehr bis zum 31.03.2022 Zeit.
- Ab 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
- Ein Grad der Behinderung unter 50 kann weiterhin durch Vorlage eines Rentenbescheids oder des Bescheids über die anderen laufenden Bezüge nachgewiesen werden.
- Übersteigen die Umsätze eines gewerblichen Unternehmers oder eines Land- und Forstwirts eine Umsatzgrenze von 600.000 €, ist er buchführungspflichtig. Wie die Umsätze berechnet werden, richtet sich jetzt nach den Regelungen zur Bestimmung des Gesamtumsatzes bei Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung.