Viele Unternehmen mussten ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einschränken oder einstellen. Die Bundesregierung stellt nun einen neuen Rettungsanker zur Verfügung: die Überbrückungshilfe mit einem Gesamtvolumen von 25 Mrd. €. Sie wird als direkter Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt.
- Voraussetzungen: Die Überbrückungshilfe können Unternehmen und Organisationen beantragen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Ihr Umsatz muss im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Auch Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen können einen Antrag stellen.
- Antrag: Die Überbrückungshilfe kann nur über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte beantragt werden, und zwar spätestens bis zum 30.09.2020. Sie prüfen vorab Umsatzeinbrüche und Fixkosten.
- Förderhöhe: Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Als förderfähige Fixkosten werden unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern berücksichtigt. Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können pauschal in Höhe von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat für höchstens drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der Erstattungsbetrag maximal 3.000 € pro Monat für höchstens drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 5.000 € pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.
Hinweis: Die Überbrückungshilfe muss nicht zurückgezahlt werden.