Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 das Bürokratieentlastungsgesetz III auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Im Steuerrecht sind unter anderem folgende Maßnahmen geplant:
- Arbeitgeber können schon bisher die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter verbessern. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Freibetrag ab 2020 von 500 € auf 600 € angehoben wird.
- Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte sind folgende Änderungen für Lohnzahlungszeiträume ab 2021 vorgesehen: Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns soll bei kurzfristig Beschäftigten zulässig sein, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 € (statt bislang 72 €) nicht übersteigt. Der pauschalisierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn soll von 12 € auf 15 € steigen.
- Die Pauschalierungsgrenze für Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung soll auf 100 € angehoben werden.
- Wenn Unternehmer ihre berufliche/gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen sie im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 sollen quartalsweise Voranmeldungen ausreichen.
- Die Umsatzgrenze für die „Kleinunternehmerregelung“ soll von 17.500 € auf 22.000 € angehoben werden.
- Die Angaben, die bei Aufnahme einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt zu machen sind, sollen künftig formalisiert elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden können.
Hinweis: Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist noch 2019 zu rechnen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.