Obwohl Heilpraktiker keine Ärzte sind, werden sie teilweise wie Ärzte tätig. Das Verwaltungsgericht Osnabrück (VG) hat entschieden, welche Arten der Eigenblutbehandlung Heilpraktiker durchführen dürfen. Die Heilpraktikerin im Urteilsfall betreibt eine eigene Naturheilpraxis.
Die erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen der Eigenblutbehandlung hatte sie bei der zuständigen Behörde angezeigt. Die Klägerin praktizierte die Eigenblutbehandlung auf drei verschiedene Arten:
- Methode 1: Das entnommene Blut wird geschüttelt und dem Patienten ohne Hinzugabe weiterer Stoffe direkt wieder injiziert.
- Methode 2: Das entnommene Blut wird vor der Injektion weiterbehandelt (unter anderem durch Hinzufügen anderer homöopathischer Arzneimittel) und danach injiziert.
- Methode 3: Das entnommene Eigenblut wird mit einer von der behandelnden Person herzustellenden Kochsalzlösung verdünnt, das verdünnte Eigenblut wird dem Patienten sodann injiziert.
Nachdem der Heilpraktikerin die Behandlung nach den beiden Methoden 1 und 2 untersagt worden war, zog sie vor Gericht. Das VG hat entschieden, dass alle drei Behandlungsmethoden von den Ausnahmetatbeständen des Transfusionsgesetzes gedeckt sind und nicht dem Arztvorbehalt unterfallen.