Existenzgründer werden ab dem Zeitpunkt für das Finanzamt interessant, zu dem sie den Entschluss gefasst haben, sich selbständig zu machen. Kosten, die nach dem Entschluss, aber vor der Gründung entstanden sind und mit dem künftigen Betrieb zusammenhängen, können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Den Zeitpunkt des Entschlusses nachzuweisen ist allerdings nicht immer ganz einfach. Richtig kompliziert wird es, wenn es letztendlich nicht zu der beabsichtigten Gründung kommt, wie der Fall eines Chirurgen zeigt. Er war als Chefarzt angestellt und wollte mit einem befreundeten Orthopäden eine Gemeinschaftspraxis eröffnen. Der Orthopäde, der schon selbständig war, geriet jedoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Um die gemeinsame Praxiseröffnung dennoch möglich zu machen, gewährte ihm der Chirurg mehrere Darlehen über insgesamt 180.000 €. Einen Hinweis auf die geplante Praxisgründung enthielten die Darlehensverträge nicht.
Zu dem geplanten Zusammenschluss kam es schließlich nicht. Die Darlehen wurden wegen der Insolvenz des Orthopäden auch nicht zurückgezahlt. Fraglich war nun, ob der Chirurg seine Darlehen als vorweggenommene, aber vergebliche Betriebsausgaben für die beabsichtigte Existenzgründung geltend machen konnte.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat dies verneint. Grundsätzlich ist es zwar möglich, Betriebsausgaben sowohl schon vor der eigentlichen Existenzgründung steuerlich geltend zu machen als auch dann, wenn die Existenzgründung scheitert. Der endgültige Entschluss, sich selbständig zu machen, muss aber objektiv erkennbar sein, und die Ausgaben müssen mit den künftig erzielbaren Einkünften zusammenhängen.
Darlehen, die – wie im Fall des Chirurgen – noch dazu als „Privatdarlehen“ gekennzeichnet werden, könnten nur dann anerkannt werden, wenn dafür zum Beispiel Gesellschafterrechte gewährt worden wären. Das allerdings war im Streitfall nicht passiert. Überdies hatte der Chirurg zwischenzeitlich eine neue nichtselbständige Tätigkeit aufgenommen. Dies werteten die Richter als zusätzliches Indiz dafür, dass er in Wirklichkeit gar nicht beabsichtigt hatte, Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit zu erzielen. Der Darlehensverlust konnte daher nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Hinweis: Dem Chirurgen bleibt noch die Möglichkeit, seinen Darlehensverlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzusetzen. Das geht aber nur, wenn das Darlehen verzinslich war und dessen Ausfall endgültig feststeht. Davon ist laut FG erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens des Darlehensnehmers auszugehen, und nicht schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Verlust des Chirurgen ist dann zudem nur mit künftigen Kapitaleinkünften verrechenbar.
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