In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um die Frage, ob eine Fahrzeuggestellung betrieblich veranlasst war. Die Tätigkeit der Lebensgefährtin des Arbeitgebers sollte als geringfügige Beschäftigung ausgeübt und mit monatlich 400 € vergütet werden. In einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag vereinbarte der Arbeitgeber mit seiner Lebensgefährtin die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung. Der BFH hat die betriebliche Veranlassung verneint. Eine solche Fahrzeugüberlassung sei im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses offensichtlich nicht fremdüblich.
Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen. Durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw könne der geringfügig Beschäftigte die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – für den Arbeitgeber letztlich nicht kalkulierbare – Höhen steigern.
Unerfreuliche Konsequenz: Die Aufwendungen für das der Lebensgefährtin überlassene Fahrzeug wurden nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Konsequenterweise wurden sie natürlich auch nicht als Arbeitsentgelt für die geringfügige Beschäftigung behandelt.