Muss in einem zahnmedizinischen Versorgungszentrum (Z-MVZ), das einen Doktortitel im Firmennamen führt, tatsächlich ein promovierter medizinischer Leiter tätig sein? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet.
Im Urteilsfall ging es um ein Z-MVZ, das unter dem Namen „Dr. Z. Zahnmed. Versorgungszentrum“ firmierte. In diesem Z-MVZ war jedoch kein promovierter Zahnarzt tätig. Nur die Trägergesellschaft wies als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einen promovierten Zahnarzt auf. Der zahnärztliche Bezirksverband hielt den Namen daher für unzulässig. Dieser verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Der Bezirksverband klagte daher auf die Unterlassung jeglicher Führung des „Dr.“ im Firmennamen des Z-MVZ, solange es keinen Zahnarzt mit Promotion vorweisen könne.
Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gerechtfertigt ist. Die Namensgebung sei tatsächlich als irreführende geschäftliche Handlung zu bewerten. Entscheidend stellte das Gericht darauf ab, dass der Doktortitel nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als „Nachweis einer (über einen Hochschulabschluss hinausgehenden) besonderen wissenschaftlichen Qualifikation“ gelte. Gerade im Gesundheitswesen genieße er einen besonderen Stellenwert. Bei der Verwendung eines Doktortitels im Firmennamen eines Z-MVZ beziehe sich die Erwartung daher nicht lediglich auf die Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter einer Trägergesellschaft, sondern auf die medizinische Leitung des Z-MVZ durch einen promovierten Zahnarzt. Der Tatbestand der Irreführung sei somit erfüllt.
Wenn die (zahn-)ärztliche Leitung vor Ort nicht über einen Doktortitel verfüge, muss laut BGH bei entsprechend gewollter Namensgebung ein „klarstellender Hinweis“ erfolgen, dass es sich nicht um einen promovierten ärztlichen Leiter handelt. Eine Angabe auf dem Praxisschild, dass die ärztliche Leitung durch einen nichtpromovierten Arzt erfolge, genüge hier nicht. Vielmehr müsse dieser Hinweis auch auf Klingelschild und Briefkasten angebracht werden.