Mit seiner Ehefrau oder seinem Ehemann ein Arbeitsverhältnis einzugehen, ist nicht verboten. Allerdings legt das Finanzamt in solchen Fällen immer besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Ist es fremdüblich und wird es überhaupt durchgeführt? Mitunter werden solche Arbeitsverhältnisse nämlich fingiert, um steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Vorteile zu erlangen. Wer seinen Ehepartner einstellt, sollte sich dieses Problems bewusst sein: Der Nachweis, dass alles seine Ordnung hat, obliegt dem Arbeitgeber. Das musste auch ein Steuerzahler erfahren, der für seinen Geschäftsbetrieb unter anderem seine Ehefrau beschäftigte.
Zunächst war er vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) mit dem Abzug der Lohnkosten gescheitert, weil es keine Stundennachweise der Ehefrau gab. Im Folgejahr 2014 scheiterte er mit seiner Klage, weil die mittlerweile angefertigten Stundenzettel nicht aussagekräftig genug waren. Das Arbeitsverhältnis war ohne feste Arbeitszeiten vereinbart worden. Die Ehefrau konnte quasi kommen, wann sie wollte. Nur Stundenzettel, auf denen nicht dokumentiert war, welche Arbeiten sie erledigt hatte, sollten der Nachweis für die erbrachte Arbeitszeit sein. Das reichte dem FG nicht aus. Ein außenstehender Dritter konnte nicht erkennen, ob die Ehefrau tatsächlich gearbeitet hat. Daher erkannte das FG das Arbeitsverhältnis als Ganzes nicht an. Die Lohnkosten wurden gestrichen und der Steuerzahler musste erheblich mehr Einkünfte versteuern.
Hinweis: Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.