Das Bundessozialgericht (BSG) hat bewertet, inwieweit eine Überschneidung von hausärztlichen und fachärztlichen Tätigkeiten zulässig ist.
Im Urteilsfall ging es um ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit einem vollen hausärztlich-internistischen und einem vollen fachärztlich-internistischen Versorgungsauftrag. Im Zuge der Nachbesetzung der hausärztlichen Stelle sollten beide Arztstellen geteilt werden.
Das MVZ wollte eine Ärztin, die dort bisher vollzeitig auf der fachärztlich-internistischen Stelle tätig war, und einen weiteren Arzt jeweils im Umfang eines halben Versorgungsauftrags in der hausärztlichen und in der fachärztlichen Versorgung beschäftigen. Sowohl der Zulassungs- als auch der Berufungsausschuss lehnten diese Form der Anstellungsgenehmigung der bereits im MVZ tätigen Ärztin ab. Während die Vorinstanz kein gesetzliches Verbot darin sah, eine Ärztin jeweils zur Hälfte in beiden Versorgungsbereichen zu beschäftigen, ist das BSG zu einer anderen Entscheidung gelangt.
Die Anstellung der Ärztin auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle ist nach Ansicht des BSG mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung nicht vereinbar. Die grundlegende Trennung beider Versorgungsbereiche schließt es grundsätzlich aus, dass ein niedergelassener oder angestellter Arzt gleichzeitig sowohl an der haus- als auch an der fachärztlichen Versorgung teilnimmt.
Hinweis: Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.